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Allgemeine Bestimmungen Muldenservice

Die Deponierungsmöglichkeiten werden immer von der Einhaltung diverser Vorschriften (Umwelt- und Gewässerschutz usw.) abhängig gemacht.

Der Besteller haftet für alle Schäden, die an Mulden zufolge unsachgemässer Behandlung (verbrennen von Material in oder ausserhalb der Mulde) entstehen.

Das Bereitstellen von Abstellflächen für die Mulden ist Sache des Bestellers. Er hat nötigenfalls mit der Ortspolizei Verbindung aufzunehmen. Ferner ist das Beleuchten der Mulde sowie andere notwendige Signalisationen Sache des Auftraggebers. Für Schwierigkeiten, die auf Nichteinhalten dieser Bestimmungen zurückzuführen sind, kann der Transportunternehmer nicht belangt werden (z.B. Unfälle, Stationierungsverbot usw.)

Die Mulden dürfen nur so beladen werden, dass jegliches Herunterfallen von Material während der Fahrt ausgeschlossen ist.

Werden Mulden auf Baustellen von Hand oder maschinell verschoben, ist darauf zu achten, dass die Zufahrt für das Muldenfahrzeug gewährleistet ist. Ist der Auflad dementsprechend behindert oder gar unmöglich, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstandenen Umtriebe.